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Unsere Satzung

§1 Name & Sitz

Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Mandeln“ und hat seinen Sitz i n Dietzhölztal-Mandeln. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.). Der Heimatverein Mandeln verfolgt seine Zwecke i n enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Dietzhölztal.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Heimatkunde (gem. § 52 Abs. 2 . Nr. 22 AO) durch Erschließung und Erhaltung der Erholungsfunktion der Landschaft für Bürger und Gäste dieses Gebietes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Ausschilderung von Wanderwegen
  2. Errichtung von Bänken
  3. Pflanzen von Bäumen
  4. Verschönerung des Ortsbildes
  5. Betreiben des örtlichen Backhauses
  6. Durchführung eines Bauernmarktes
  7. Angebot geführter Wanderungen i n und u m Mandeln
  8. Denkmalpflege
  9. Erhaltung der Volksbräuche und des heimischen Dialektes

Diese Aufgaben werden i n enger Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde unter Wahrung der örtlichen Gegebenheiten wahrgenommen. Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i m Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. E r ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht, in erster Linie, eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmaligen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz für ehrenamtliche Personen bzw. Entgelt für hauptamtlich Tätige bilden eine Ausnahme. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

ede natürliche Person, die die Satzung des Vereins anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Minderjährige benötigen hierzu die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der Vorstand die Aufnahme in den Verein bestätigt hat. Auch juristische Personen können Mitglieder werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregung und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen. Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrags. Die Beiträge werden jährlich fällig und per Lastschriftverfahren eingezogen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung (§32 BGB)

§7 Der Vorstand

7.1 Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus:

  • a) dem/der Vorsitzenden
  • b ) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • c ) dem/der Schriftführer/in
  • d ) dem/der Kassenwart/in
  • e) bis zu fünf Beisitzern
7.2 Vertretung des Vereins (§ 2 6 BGB)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten

  • a) durch den/die Vorsitzende/n allein oder
  • b) durch zwei der folgenden Vorstandsmitglieder gemeinsam:

der/die stellvertretende Vorsitzende und/oder dem/der Kassenwart/in und/oder dem/der
Schriftführer/in.

Im Innenverhältnis gilt: Der/die stellvertretende Vorsitzende und/oder der/die Kassenwart/in
und/oder der/die Schriftführer/in dürfen nur tätig werden, wenn der/die Vorsitzende
verhindert ist.

7.3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
  • Der/die Vorsitzende beruft und leitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
  • Der/die Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte i m Rahmen dieser Satzung.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Umsetzung der in der Satzung festgelegten Aufgaben.
  • Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
  • Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
7.4 Vorstandssitzungen
  • Die Sitzungen des Vorstands finden bei Bedarf statt.
  • Die Einladung erfolgt mündlich oder schriftlich, im Regelfall eine Woche, in dringenden Fällen mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
7.5 Amtszeit und Wahl des Vorstands
  • Die Wahl des Gesamtvorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre.
  • Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange i m Amt, bis neue Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß gewählt sind.
7.6 Satzungsänderungen durch den Vorstand

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Diese Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen entsprechen und keine Änderung des Vereinszwecks oder grundlegender Satzungsinhalte darstellen. Der Beschluss hierzu muss einstimmig gefasst und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.